Satzung

Verein zur Förderung von Kunst und Kultur in Bad Honnef e. V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Kunst und Kultur in Bad Honnef e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Honnef.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein verfolgt das Ziel, Kunst und Kultur in Bad Honnef zu fördern und zu finanzieren.

3. Dies kann u.a. geschehen durch:

  • Förderung von Kunst- und Kulturschaffenden,
  • Förderung und Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen in Bad Honnef,
  • Ankauf von Kunstwerken, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
  • Errichtung (Einrichtung) und Betrieb einer Kunst-Galerie nichtgewerblicher Art,
  • Errichtung (Einrichtung) und Betrieb eines Kultur-Forums nichtgewerblicher Art,
  • Förderung von Begegnungen zwischen Kunst- und Kulturschaffenden in und außerhalb von Bad Honnef,
  • Vergabe von Stipendien an Künstler und Kulturschaffende in Bad Honnef,
  • Förderung von Vereinigungen in Bad Honnef, die sich der Kunst- und Kulturpflege widmen, sofern diese als gemeinnützig anerkannt sind und förderungswürdige Projekte verfolgen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Finanzielle Mittel und Vermögenswerte dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen in und außerhalb von Bad Honnef werden, die ihre Bereitschaft erklären, sich für den Zweck und die Ziele des Vereins einzusetzen und ihn zu fördern.

2. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes bzw. neuer Mitglieder entscheidet nach Aufnahmeantrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Die Mitgliedschaft endet – durch Tod, – schriftliche Austrittserklärung, die spätestens bis 30. November eines Jahres dem Vorstand abzugeben ist und die Beendigung zum Ende des Geschäftsjahres bewirkt, oder – durch Ausschluss aus wichtigem Grund; dabei bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes.

§ 5
Finanzierung

Der Verein und die Vereinszwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, einmalige oder laufende Spenden, durch Zuschüsse, Förderungsbeiträge oder sonstige Einnahmen finanziert.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 7
Die Mitgliederversammlung

1. Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.

2. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn der Vorstand oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses verlangen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Einladung und Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei ihrer/ seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter.

5. Der Mitgliederversammlung obliegen die Entscheidungen über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten. Das sind
a) die Wahlen zum Vorstand und der Beisitzer und dessen Abberufung,
b) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,
c) die Bestimmung von zwei Abschlussprüfern gemäß § 9 Abs. 2,
d) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
f) Festlegung des Jahresbeitrages.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der zustimmenden Stimmen die der ablehnenden übertrifft.

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Der wesentliche Inhalt einer beabs.ichtigten Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben werden. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn 3/4 aller Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist frühestens nach 7 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 8
Der Vorstand und Beirat

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, einem Vertreter des Beirates sowie zwei Beisitzern.

2. Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand bestellt, der einen Vertreter des Beirates im Einvernehmen mit dem Beirat in den Vorstand beruft.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschli.lsse mit Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

7. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten nach § 2 Ziff. 3 dieser Satzung. Die Anzahl der Beiratsmitglieder soll die Zahl 12 nicht übersteigen. Darin sind 2 Künstler enthalten, die jeweils auf 2 Jahre berufen werden. Die übrigen Beiratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit bestellt.

§ 9
Jahresabschluss, Geschäftsbericht

1. Der Vorstand hat in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vorzulegen.

2. Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch die jährlich in der Jahreshauptversammlung zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.

3. Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind zusammen mit dem Prüfbericht der Abschlussprüfer der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.

§ 10
Vermögensübertragung bei Auflösung

1. Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer gemeinsam.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die am 09.02.2004 gegründete „Bürgerstiftung Bad Honnef“, die dieses unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Falls treuhändefisch verwaltetes Vermögen vorliegt, bedarf es hierzu der Zustimmung des Treugebers.

§ 11
Registeranmeldung, Gemeinnützigkeitsbescheinigung

Die Satzung ist vor Einreichung zum Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung, dass sie den steuerrechtliehen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entspricht, vorzulegen. Entsprechendes gilt im Falle der Satzungsänderung.

§ 12
Allgemeines

Erfüllungsort ist Bad Honnef; Gerichtsstand ist das Amtsgericht Königswinter.

(geändert am 30. November 2017)